Ethische Richtlinien

Ethische Richtlinien[1]

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1. Präambel

Der Verlag Heidelberg University Publishing (heiUP) verpflichtet sich zur Einhaltung höchster ethischer Grundsätze, Prinzipien und Standards, die auch von allen anderen am Publikationsprozess Beteiligten (insbesondere Autor:innen, Herausgeber:innen, Lektor:innen, Gutachter:innen) berücksichtigt werden sollen.

Die nachfolgenden ethischen Richtlinien orientieren sich dabei auch an den Core Practices, insbesondere aber auch an den Best Practice Guidelines for Journal Editors des Committee on Publication Ethics (COPE).

2. Veröffentlichungsethik des Verlags

2.1 Manuskriptannahme

Der Beirat des Verlags entscheidet selbstständig und unabhängig über die Annahme von zur Publikation vorgeschlagenen Monographien und Sammelbänden, sofern sie nicht in Reihen erscheinen, sowie von Reihen und Zeitschriften (als solchen).

Der Beirat berücksichtigt hierbei ausschließlich den akademischen Wert (Relevanz, Originalität, Validität, Deutlichkeit), und zwar unabhängig von Heimat und Herkunft, Ethnie, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Glauben und religiösen oder politischen Anschauungen der Autor:innen. Der Verlag stellt sicher, dass alle am Publikationsprozess Beteiligten die Möglichkeit haben, die Anforderungen, die an sie gestellt werden, zur Kenntnis zu nehmen.

Die Auswahl der Manuskripte, die in Sammelbänden, Reihen oder Zeitschriften erscheinen, obliegt den jeweiligen Sammelband-, Reihen- oder Zeitschriften-Herausgeber:innen.

2.2 Peer-Review-Verfahren

Die Organisation und Durchführung eines Peer-Review-Verfahrens bei Manuskripten, die in Reihen (Monographien und Sammelbände) oder Zeitschriften erscheinen, obliegt den jeweiligen Reihen- oder Zeitschriften-Herausgeber:innen (s. u. Punkt 3.2).

Sofern der Verlag ein Peer-Review-Verfahren durchführen lässt, stellt er sicher, dass das Verfahren fair, unbefangen, anonym und im vereinbarten Zeitrahmen durchgeführt wird.

Wissenschaftliche Monographien und Sammelbände, die nicht innerhalb einer Reihe erscheinen, werden grundsätzlich von zwei externen und unabhängigen Gutachter:innen evaluiert. Falls erforderlich und geboten, veranlasst der Verlag eine oder auch mehrere weitere Bewertungen durch externe und unabhängige Gutachter:innen. Der Verlag wählt hierbei Gutachter:innen aus, die über geeignete Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet verfügen und die von COPE entwickelten Ethical Guidelines for Peer Reviewers einhalten.

Alle von den Gutachter:innen stammenden Empfehlungen, etwa Vorschläge zur Selbstzitation, werden auf mögliche Interessenkonflikte (s. u. Punkt 2.4) überprüft.

2.3 Vertraulichkeit

Der Verlag behandelt eingereichte Manuskripte und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen sowie die Kommunikation hierüber streng vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte beschränkt sich auf den Kreis der hinreichend sicher am Publikationsprozess Beteiligten. Hiervon umfasst sind insbesondere mögliche Gutachter:innen und Lektor:innen. Eine Weitergabe erfolgt nur, sofern und soweit sie geboten ist.

2.4 Umgang mit Interessenkonflikten. Transparenz

Bei einem Interessenkonflikt handelt es sich um einen „aus einem Interessengegensatz resultierende[n] Konflikt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Interessenkonflikt), der durch die Kollision miteinander konkurrierender und divergierender (konträrer) Interessen in einer natürlichen Person entsteht. Im Rahmen eines Publikationsprozesses kann etwa dann vom Vorliegen eines Interessenkonflikts ausgegangen werden, wenn eine (berufliche) Entscheidung (beispielsweise die Entscheidung über die Annahme eines Manuskripts) ein privates oder sonstiges Eigeninteresse des Handelnden oder Entscheidenden in nicht unerheblicher Art und Weise (tatsächlich) berührt oder aber auch nur zu berühren droht und sich bereits die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses sachfremden Interesses zulasten der gebotenen Objektivität bei der Entscheidungsfindung auswirken könnte.

Der Verlag verpflichtet sich insofern, mögliche Interessenkonflikte möglichst frühzeitig, das heißt beim ersten Anschein, sämtlichen sonst an der jeweiligen Entscheidung Beteiligten oder von ihr Betroffenen gegenüber transparent offenzulegen.

Der Verlag fordert insbesondere auch Autor:innen nicht dazu auf, auf andere bereits erschienene Verlagspublikationen zu verweisen.

2.5 Plagiatsprüfung

Plagiate können vielfältige Formen annehmen. Der Verlag nutzt deshalb eine professionelle internetbasierte Plagiatserkennungssoftware, die jedes eingereichte und zur Veröffentlichung vorgesehene Manuskript mit anderen Texten aus mehreren umfangreichen Datenbanken vergleicht und auf kopierte Textstellen überprüft. Ferner werden Textpassagen überprüft, die auffallend vom übrigen Schreibstil abweichen.

2.6 Lektorat

Sofern der Verlag ein Lektorat durchführt oder durchführen lässt, trägt er dafür Sorge, dass (interne oder externe) Lektor:innen insbesondere über geeignete Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die ihnen anvertrauten und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen sowie die Kommunikation hierüber mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln.

3. Richtlinien für Herausgeber:innen

3.1 Manuskriptannahme

Herausgeber:innen sollen selbstständig und unabhängig über die Annahme von eingereichten Manuskripten entscheiden.

Herausgeber:innen sollen eingereichte Manuskripte ausschließlich im Hinblick auf ihren akademischen Wert (Relevanz, Originalität, Validität, Deutlichkeit) prüfen, und zwar unabhängig von der Heimat und Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Glaubens oder der religiösen oder politischen Anschauungen der Autor:innen. Die Herausgeber:innen sollen sicherstellen, dass alle am Publikationsprozess Beteiligten die Möglichkeit haben, die Anforderungen, die an sie gestellt werden, zur Kenntnis zu nehmen.

3.2 Peer-Review

Herausgeber:innen sollen sicherstellen, dass das von ihnen veranlasste Peer-Review-Verfahren fair, unbefangen, möglichst anonym und im vereinbarten Zeitrahmen abläuft. Sie sollen ausschließlich Gutachter:innen auswählen, die über geeignete Kenntnisse und Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet verfügen und die von COPE entwickelten Ethical Guidelines for Peer Reviewers einhalten.

Herausgeber:innen sollen alle von den Gutachter:innen stammenden Empfehlungen, etwa Vorschläge zur Selbstzitation, auf mögliche Interessenkonflikte (s.o. Punkt 2.4) prüfen.

3.3 Vertraulichkeit

Herausgeber:innen sollen eingereichte Manuskripte und alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen sowie die Kommunikation hierüber streng vertraulich behandeln. Eine Weitergabe an Dritte soll sich auf den Kreis der hinreichend sicher am Publikationsprozess Beteiligten beschränken. Hiervon umfasst sind insbesondere mögliche Gutachter:innen und Lektor:innen. Eine Weitergabe soll nur erfolgen, sofern und soweit sie geboten ist.

3.4 Umgang mit Interessenkonflikten. Transparenz

Herausgeber:innen sollen mögliche Interessenkonflikte (s.o. Punkt 2.4) möglichst frühzeitig, das heißt beim ersten Anschein, sämtlichen sonst an der jeweiligen Entscheidung Beteiligten oder von ihr Betroffenen gegenüber transparent offenlegen. Hiervon umfasst ist in jedem Fall auch der Verlag.

Herausgeber:innen sollen insbesondere auch nicht an der Auswahlentscheidung von Beiträgen, die sie oder ihre Angehörigen oder auch sonstige ihnen nahestehende Personen verfasst haben, maßgeblich beteiligt sein.

3.5 Achtsamkeit gegenüber wissenschaftlichem Fehlverhalten

Herausgeber:innen sollen darauf achten, ob es im Manuskript Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieses ganz oder teilweise gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstößt, beispielsweise durch die Anmaßung fremder geistiger Leistungen (Plagiat), und dies dem Verlag im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes mitteilen. Entsprechenden Mitteilungen sollen geeignete Nachweise beigefügt werden, im Falle eines Plagiats beispielsweise einschlägige Verweise. Auch wenn erst nach Veröffentlichung Anhaltspunkte für wissenschaftliches Fehlverhalten bekannt (gemacht) werden, sollen Herausgeber:innen den Verlag bei der diesbezüglichen Aufklärung und Untersuchung geltend gemachter Verstöße sowie bei der Kommunikation mit den Autor:innen untersuchungsgegenständlicher Manuskripte unterstützen und hierbei, sofern sie in dem jeweiligen Fachgebiet hinreichend qualifiziert sind, auch in fachlicher Hinsicht (beratend) mitwirken.

4. Richtlinien für Gutachter:innen

4.1 Begutachtung

Peer-Review leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung. In den Gutachten vorgebrachte Kritik soll dabei aber immer und ausnahmslos sachlich bleiben; Kritik, die sich ausschließlich auf die Person bezieht, deren Manuskript begutachtet wird oder die auch sonst die Grenzen des Persönlich-Werdens überschreitet, ist unangebracht. Der Verlag erwartet daher, dass die Gutachter:innen so mit den Autor:innen und deren Werken umgehen, wie sie selbst wünschen, dass im Peer-Review mit einem Manuskript umgegangen wird, das sie selbst verfasst haben.

Wenn für vorgesehene Gutachter:innen ersichtlich ist oder wird, dass eine rechtzeitige Begutachtung im vorgegebenen Zeitrahmen nicht hinreichend sicher durchgeführt werden kann, soll der Verlag hierüber informiert werden. Die nachfolgenden Richtlinien gelten auch für Gutachter:innen, die eine angefragte Evaluation ablehnen.

4.2 Vertraulichkeit

Jedes Manuskript, das zur Begutachtung eingeht, soll streng vertraulich behandelt werden. Das gilt auch für alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen (etwa auch kommunikativer Art). Diese und das Manuskript, das heißt insbesondere die Inhalte des Manuskripts, sollen ferner nicht an Dritte weitergeleitet oder mit diesen diskutiert werden, es sei denn, der Verlag hat dem ausdrücklich schriftlich vorher zugestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung (d. h. vorherige Zustimmung) durch den Verlag sollen Gutachter:innen auch die Autor:innen nicht persönlich kontaktieren.

Gutachter:innen sollen die begutachteten Inhalte weder in der eigenen Forschung noch sonst verwenden, es sei denn, die Autor:innen haben dem ausdrücklich schriftlich vorher zugestimmt.

4.3 Achtsamkeit gegenüber wissenschaftlichem Fehlverhalten

Gutachter:innen sollen darauf achten, ob es im Manuskript Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieses ganz oder teilweise gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstößt, beispielsweise durch die Anmaßung fremder geistiger Leistungen (Plagiat), und dies dem Verlag im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes mitteilen. Entsprechenden Mitteilungen sollen geeignete Nachweise beigefügt werden, im Falle eines Plagiats beispielsweise einschlägige Verweise.

4.4 Umgang mit Interessenkonflikten. Transparenz

Gutachter:innen sollen bei der Begutachtung Objektivität anstreben und daher klar und sachlich ihre Meinung äußern und auf geeignete Argumente stützen können. Gutachter:innen, die sich selbst für nicht hinreichend qualifiziert halten, die zu begutachtenden Forschungsergebnisse zu überprüfen, sich für befangen halten oder befürchten, während der oder durch die Begutachtung in einen Interessenkonflikt (s.o. Punkt 2.4) gleich welcher Art zu geraten, sollen den Verlag hierüber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, informieren.

Gutachter:innen sollen insbesondere auch den Autor:innen nur dann vorschlagen, auf eigene oder auch auf fremde Publikationen zu verweisen, wenn dies allein aus wissenschaftlichen Gründen zu rechtfertigen ist. Entsprechende Vorschläge, die in der Absicht unterbreitet werden, die Zahl der Zitationen oder die Sichtbarkeit eines Werkes der Gutachter:innen oder Dritter zu erhöhen, sollen unterbleiben.

5. Richtlinien für Autor:innen

5.1 Veröffentlichungsvoraussetzungen und -grundsätze

Autor:innen sollen ihre Forschung sorgfältig präsentieren und deren wissenschaftliche Bedeutung objektiv diskutieren. Aus der Forschung stammende Daten sollen im Manuskript am jeweils gebotenen Ort und auf die jeweils gebotene Art und Weise vollumfänglich und ordentlich dargestellt und gekennzeichnet werden. Das gilt insbesondere auch für die im Manuskript besprochene und bzw. oder diskutierte Literatur und die Verweise hierauf; (fremde) Publikationen, die das Manuskript beeinflusst haben, müssen zitiert und im wissenschaftlichen Zusammenhang kontextualisiert werden. Andere, das heißt die am Publikationsprozess Beteiligten, aber insbesondere auch die späteren Leser:innen, sollen in die Lage versetzt werden, die Entstehung der Arbeit nachvollziehen zu können und (etwa) mit dem Stand der Forschung sowie der auch sonst besprochenen und bzw. oder diskutierten Literatur und den der Forschung zugrunde liegenden Daten abzugleichen.

Autor:innen müssen auch im Übrigen die jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen sowie Rechte Dritter beachten und den entsprechenden Anforderungen, die hiervon an sie gestellt werden, vollumfänglich gerecht werden. Sofern die Nutzung, Bearbeitung oder Umgestaltung rechtlich geschützter fremder Inhalte die Einholung einer Einwilligung (vorherige Zustimmung) voraussetzt, müssen Autor:innen das hierfür Erforderliche veranlassen und dürfen nicht etwa auf das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung oder auch auf die Erteilung einer Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) vertrauen.

Informationen, die auf anderem Wege erlangt wurden, etwa durch Gespräche oder Diskussionen mit Dritten oder auch durch herkömmliche oder elektronische Korrespondenz, dürfen nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung (vorherige Zustimmung) der Informationsgebenden verwendet werden.

Manuskripte, die weit überwiegend dieselbe Forschung beschreiben, sollen grundsätzlich nicht mehrfach veröffentlicht werden. Ausnahmen wie beispielsweise Übersetzungen können mit dem Verlag besprochen und im Einzelfall vereinbart werden. Die erste Veröffentlichung soll in der zweiten zitiert werden.

5.2 Verfügbarhaltung von Daten

Autor:innen sollen ihre zum Manuskript gehörenden Forschungsdaten für die Begutachtung im Peer-Review-Verfahren, nach Veröffentlichung aber auch für die (Fach-)Öffentlichkeit verfügbar halten und hierbei die auf den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beruhenden Mindestaufbewahrungsfristen ebenso wie gesetzliche Bestimmungen (etwa zum Datenschutzrecht) beachten.

Der Verlag stellt Autor:innen, Herausgeber:innen von Sammelbänden, Reihen- und Zeitschriftenherausgeber:innen die Repositorien heiDATA (Forschungsdaten), heidICON (Forschungsmedien) und heiARCHIVE (Langzeitarchivierung) zur Verfügung, die den Anforderungen an Nachhaltigkeit genügen.

5.3.a (Mit-)Urheberschaft. Inhaltliche Verantwortlichkeit

Urheber im Rechtssinne ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG); unter Werken sind dabei nur persönliche geistige Schöpfungen zu verstehen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Urheberschaft am Inhalt eines Manuskripts ist daher auf diejenige natürliche Person beschränkt, die, auch (un-)wissentlich oder (un-)willentlich, eine „persönliche geistige Schöpfung in eigener Person erbringt“ (Loewenheim/Pfeifer, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, UrhG § 7 Rdn. 5 a.E.). „Mit dem Begriff Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt […]. Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird“ (Schulze, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rdn. 16). In Bezug auf wissenschaftliche Sprachwerke (§ 2 Nr. 1 UrhG) insbesondere schutzfähig ist „grundsätzlich nicht, was dargestellt wird, sondern wie das wissenschaftliche Thema konkret gestaltet und abgehandelt wird“ (Schulze, a.a.O., UrhG § 2 Rdn. 93). Haben mehrere natürliche Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie in der Regel Miturheber des Werkes (§ 8 Abs. 1 UrhG).

Miturheber:innen sind als Mitautor:innen anzuführen. Personen, die nicht in urheberrechtlich maßgeblicher Art und Weise am Schöpfungsakt mitgewirkt haben, sondern lediglich an bestimmten Teilbereichen der Publikation beteiligt waren (beispielsweise Gutachter:innen, Lektor:innen oder Korrektor:innen), sollen nicht als Mitautor:innen angeführt werden. Sie können erforderlichenfalls in einem gesonderten Abschnitt oder auch (Unter-)Kapitel des Manuskripts, etwa in der „Danksagung“ oder im „Vorwort“, erwähnt werden.

Sämtliche Miturheber:innen müssen die endgültige Version eines Manuskripts vor der Veröffentlichung desselben gesehen und in die (Einreichung zur) Veröffentlichung desselben eingewilligt (vorherige Zustimmung) haben.

Der oder die (Mit-)Urheber:innen/(Mit-)Autor:innen sind ferner (allein oder gemeinsam) für den Inhalt verantwortlich.

5.3.b Insbesondere: Einsatz sogenannter Künstlicher Intelligenz (KI)

Systemsoftware- oder auch Internetsoftwareanwendungen, die mithilfe sogenannter generativer künstlicher Intelligenz auf der Grundlage großer Sprachmodelle (large language models/deep learning models/machine learning models) selbstständig nach Vorgabe (prompt) Texte, Bilder, Ergebnisse einer automatisierten Datenauswertung oder andere Inhalte erstellen, können den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an eine Urheberschaft nicht genügen, da es sich bei diesen nicht um natürliche Personen handelt. Sie können folglich auch keine Verantwortung für die generierten Inhalte übernehmen. Sie können ferner keine Interessenkonflikte (s.o. Punkt 2.4) erkennen und auch die Einhaltung gesetzlicher oder auch auf (Lizenz-)Vereinbarung beruhender Vorgaben nicht oder nach aktuellem Stand der Technik zumindest nicht hinreichend sicher gewährleisten. Entsprechende Systemsoftware- oder auch Internetsoftwareanwendungen dürfen daher auch nicht als (Mit-)Urheber:innen/(Mit-)Autor:innen angeführt werden.

Auch in Übereinstimmung mit dem Cope Position Statement Authorship and AI tools sollen Urheber:innen/Autor:innen, die entsprechende KI-Anwendungen ganz oder teilweise bei der Erstellung eines Inhalts eingesetzt haben, daher unter Benennung der konkret eingesetzten Anwendung Art und Weise und Umfang des Einsatzes generativer künstlicher Intelligenz in einem gesonderten Abschnitt oder auch (Unter-)Kapitel ihres Werkes, etwa zur „Forschungsmethode“, transparent und detailliert beschreiben und damit offenlegen. Urheber:innen/Autor:innen, die entsprechende KI-Anwendungen eingesetzt haben, sind (allein oder gemeinsam) auch für diejenigen Inhalte und sonstigen Daten vollumfänglich verantwortlich, die durch den Einsatz generativer künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Diese Verantwortung umfasst insbesondere auch die Richtigkeit der von der KI-Anwendung erstellten Inhalte und sonstigen Daten sowie vor allem auch die ordentliche Angabe sämtlicher Quellen, die von der KI-Anwendung bei der Generierung der Inhalte und sonstigen Daten verarbeitet wurden. Sie umfasst ferner auch die Beachtung gesetzlicher und sonstiger rechtlicher Vorgaben, und zwar auch und insbesondere in Bezug auf die von der KI-Anwendung verarbeiteten Quellen.

5.4 Gefahrstoffe und -güter. Menschen- und Tierversuche

Wenn in einem Manuskript Versuche, Experimente oder auch sonstige Verfahren zur Herstellung von Gefahrstoffen und bzw. oder Gefahrgütern oder sonstige Verwendungen von Gefahrstoffen und bzw. oder Gefahrgütern beschrieben werden, also von Stoffen und bzw. oder Gütern, von denen (erhebliche) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die Allgemeinheit, für Umwelt und Natur, wichtige Gemeingüter und bzw. oder für das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und bzw. oder Sachen ausgehen oder ausgehen können, müssen Autor:innen jederzeit in der Lage sein, auf geeignete Art und Weise nachzuweisen (beispielsweise durch Vorlage erforderlichenfalls erteilter Einwilligungen und Genehmigungen der zuständigen Stellen), dass die Durchführung der Verfahren zur Herstellung oder auch die sonstige Verwendung des jeweiligen Gefahrstoffs oder Gefahrguts im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Gesetzen und sonstigen rechtlichen Vorgaben, aber auch institutionellen und bzw. oder ethischen Richtlinien erfolgte. Sie müssen ferner jederzeit in der Lage sein, auf geeignete Art und Weise nachzuweisen, dass gesetzliche, rechtliche, institutionelle und bzw. oder ethische Vorgaben und Richtlinien einer Veröffentlichung des Manuskripts, in dem entsprechende Verfahren zur Herstellung oder die sonstige Verwendung von Gefahrstoffen und bzw. oder Gefahrgütern beschrieben werden, nicht entgegenstehen. Sie sollen schließlich auch im Manuskript selbst am jeweils gebotenen Ort die Gefährlichkeit der Stoffe oder Güter deutlich kennzeichnen und darstellen.

Das Entsprechende gilt in den Fällen, in denen in einem Manuskript (an sich) gefährliche Verfahren oder auch die Verwendung (an sich) gefährlicher Geräte und Gerätschaften (beispielsweise auch Waffen) beschrieben werden.

Wenn in einem Manuskript Menschen- oder Tierversuche beschrieben werden, müssen Autor:innen jederzeit in der Lage sein, auf geeignete Art und Weise nachzuweisen, dass die Durchführung des Versuchs oder der Versuche im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Gesetzen und sonstigen rechtlichen Vorgaben, aber auch institutionellen und bzw. oder ethischen Richtlinien erfolgte. Sie müssen ferner jederzeit in der Lage sein, auf geeignete Art und Weise nachzuweisen, dass gesetzliche, rechtliche, institutionelle und bzw. oder ethische Vorgaben und Richtlinien einer Veröffentlichung des Manuskripts, in dem Menschen- oder Tierversuche beschrieben werden, nicht entgegenstehen. Im Falle von Menschenversuchen sollen Autor:innen zudem im Manuskript selbst an geeigneter Stelle erklären, dass die Versuchspersonen umfassend über den Versuch aufgeklärt worden sind und in die Durchführung des Versuchs (informiert) freiwillig eingewilligt haben, ferner, dass auch (sonstige) Persönlichkeitsrechte beachtet wurden.

In allen Fällen müssen erforderlichenfalls erteilte Einwilligungen und Genehmigungen von den Autor:innen auch nach der Veröffentlichung aufbewahrt werden und jederzeit vorgelegt werden können.

5.5 Umgang mit Interessenkonflikten. Transparenz

Autor:innen von Monographien sollen den Verlag möglichst frühzeitig, das heißt beim ersten Anschein, auf mögliche Interessenkonflikte (s.o. Punkt 2.4) hinweisen.

Autor:innen von Beiträgen zu einem Sammelband oder zu einer Zeitschrift oder von Monographien, die als Teil einer Reihe erscheinen, sollen die Herausgeber:innen möglichst frühzeitig auf mögliche Interessenkonflikte (s.o. Punkt 2.4) hinweisen.

Herausgeber:innen, die als Autor:innen eigene Beiträge zu einem Sammelband oder zu einer Zeitschrift oder eigene Monographien als Teil einer Reihe verfassen oder verfasst haben, sollen die anderen Herausgeber:innen des Sammelbands, der Zeitschrift oder der Reihe möglichst frühzeitig auf mögliche Interessenskonflikte (s.o. Punkt 2.4) hinweisen, in den Fällen, in denen es an anderen Herausgeber:innen fehlt, den Verlag.

Autor:innen sollen insbesondere auch in einem gesonderten Abschnitt oder auch (Unter-)Kapitel des Manuskripts, etwa in der „Danksagung“ oder im „Vorwort“, alle finanziellen Förderungen der dem Manuskript zugrunde liegenden Forschungen und auch alle finanziellen Förderungen zur Vorbereitung, zur Erstellung und bzw. oder zur Veröffentlichung des Manuskripts selbst sowie sonstige finanzielle, aber auch professionelle, organisatorische, institutionelle oder sonstige Abhängigkeiten mit mittelbaren oder unmittelbaren Bezügen zur Durchführung der dem Manuskript zugrunde liegenden Forschungen und bzw. oder zur Vorbereitung, zur Erstellung und bzw. oder zur Veröffentlichung des Manuskripts transparent offenlegen.

5.6 (Nachträgliche) Entdeckung erheblicher Fehler im Manuskript

Autor:innen von Monographien, die selbst vor oder auch nach der Veröffentlichung einen oder mehrere nicht unerhebliche Fehler oder auch Ungenauigkeiten im Manuskript entdecken oder Kenntnis hiervon erlangen, sollen den Verlag hierüber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, informieren; Autor:innen von Beiträgen zu einem Sammelband oder zu einer Zeitschrift oder von Monographien, die als Teil einer Reihe erscheinen, sollen in diesen Fällen neben dem Verlag auch die jeweiligen Herausgeber:innen entsprechend informieren.

 

[1] Stand: 12.09.2024; alle Links ebenfalls zuletzt abgerufen zum genannten Datum.