Zitationsvorschlag
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Das ius naturale als eigenes Gesetz der menschlichen Vernunft
Ansätze bei Peter Abaelard und Wilhelm von Auxerre
Während in der Mitte des 12. Jahrhunderts im ,Decretum Gratiani‘ das ius naturale noch als das definiert wird, was im alttestamentlichen Gesetz und im Evangelium enthalten ist, bahnt sich bereits zeitgleich bei Peter Abaelard ein Verständnis der lex naturalis an, das dieses natürliche Sittengesetz in der Vernunft des Menschen verankert. Für Abaelard gibt es keinen anderen Weg in die Einsicht des Sittlichen als über die eigene ratio. Auch die Gebote der lex scripta im Dekalog sind deshalb gültig, weil die Vernunft ihnen aus ihrem eigenen Prinzip heraus zustimmt. Vor dem wissenschaftstheoretischen Hintergrund der Zweiten Analytik des Aristoteles setzt dann Wilhelm von Auxerre am Übergang vom 12. zum 13. Jahrhundert das ius naturale mit den principia per se nota des intellectus practicus gleich, mit Prinzipien also, die der praktischen Vernunft von sich selbst her einleuchten. Dabei unterscheidet Wilhelm von Auxerre im praktischen Urteil einen oberen Weg der Einsicht in die ersten unwandelbaren Prinzipien, die keinem Irrtum unterworfen und immer wahr ist, von einem unteren Weg, bei dem es um den Gebrauch dieser Prinzipien in Bezug auf die Konklusionen geht. Hier spielt die Erfahrung eine konstitutive Rolle, sodass auch eine Wandelbarkeit des Urteils möglich ist.
Schlagwörter Naturrecht; Vernunftrecht; erste Prinzipien; alttestamentliches Gesetz

